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LG Darmstadt, 30.01.2015 - 6 S 131/14 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichung
- captain-huk.de (Kurzinformation und Volltext)
Berufungskammer des LG Darmstadt ändert AG Offenbach ab und verurteilt zur Zahlung restlicher, abgetretener Sachverständigenkosten und weist Rechtsansicht der R+V bezüglich der Nebenkostendeckelung ins Reich der Fabel mit Urteil vom 30.1.2015 - 6 S 131/14 -.
Verfahrensgang
- AG Offenbach, 14.07.2014 - 38 C 131/14
- LG Darmstadt, 30.01.2015 - 6 S 131/14
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (3)
- BGH, 22.07.2014 - VI ZR 357/13
Schadensersatz bei Verkehrsunfall: Anforderungen an die tatrichterliche Schätzung …
Auszug aus LG Darmstadt, 30.01.2015 - 6 S 131/14
Insoweit hat der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 22.07.2014 (NJW 2014, 3151 f. ) entschieden, dass die rechtliche Würdigung, die von einem Sachverständigen zusätzlich zu einem Grundhonorar berechneten Nebenkosten seien in Routinefällen grundsätzlich in Höhe von EUR 100,- erforderlich, während sie, soweit sie diesen Betrag überstiegen, erkennbar überhöht und deshalb nicht ersatzfähig seien, einer hinreichend tragfähigen Grundlage entbehre.Dieser Umstand wird auch in der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 22.07.2014 (NJW 2014, 3151f. - juris -) hervorgehoben, wobei sich dort allerdings die von dem Sachverständigen in Ansatz gebrachten Nebenkosten der Höhe nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Sachverständigen entnehmen ließen.
- BGH, 11.02.2014 - VI ZR 225/13
Schadensersatz nach Verkehrsunfall: Bestimmung der Höhe ersatzfähiger …
Auszug aus LG Darmstadt, 30.01.2015 - 6 S 131/14
Nur wenn der Geschädigte erkennen kann, dass der von ihm ausgewählte Sachverständige Honorarsätze für seine Tätigkeit verlangt, die die in der Branche üblichen Preise deutlich übersteigen, gebietet das schadensrechtliche Wirtschaftlichkeitsgebot, einen zur Verfügung stehenden günstigeren Sachverständigen zu beauftragen (BGH NJW 2014, 1947f. - juris -). - LG Frankfurt/Main, 05.05.2011 - 24 S 186/10
Auszug aus LG Darmstadt, 30.01.2015 - 6 S 131/14
Wie das Amtsgericht weiterhin zu Recht ausgeführt hat, vertritt die Kammer in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass ein Honorar, das bei Reparaturbeträgen bis EUR 3.000,- netto 25% dieses Betrages nicht überschreitet, nicht den Rahmen verlässt, der für die Berechnung von Sachverständigenhonoraren angemessen ist (vgl. Landgericht Frankfurt am Main, Entscheidung vom 31.03.2011, Az.: 24 S 186/10).
- AG Offenbach, 05.08.2015 - 38 C 141/15 Die angesetzten Nebenkosten sind zwar sehr hoch, das Landgericht in Darmstadt hat aber erst kürzlich hierzu entschieden (6 S 131/14), dass faktisch Nebenkosten jedenfalls bis zur Höhe von ca. 4 0 % des Pauschalhonorars nicht zu beanstanden sind.
- AG Offenbach, 23.02.2015 - 38 C 204/14 Die angesetzten Nebenkosten sind zwar sehr hoch, das Landgericht in Darmstadt hat aber erst kürzlich hierzu entschieden (6 S 131/14), dass faktisch Nebenkosten jedenfalls bis zur Höhe von ca. 40 % nicht zu beanstanden sind.